AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inspektionsstelle der „Rückbaukonzept e.U. Jenefer Pfeiler“

1. Geltungsbereich

Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der „Rückbaukonzept e.U. Jenefer Pfeiler“ (im nachstehenden „Auftragnehmer“ genannt) und seinen Auftraggebern über, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 

2. Vertragsgegenstand 

2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig auszuführen. 

Der Auftraggeber wird andere Gutachter während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet des SV nur nach vorheriger Zustimmung des SV einsetzen. 

3. Termine

Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat. 

4. Vorzeitige Auflösung des Vertrages 

4.1. Der Auftragnehmer kann aufgrund der Risiken der Unparteilichkeit verpflichtet sein, einen Auftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Durchführung der Inspektion erkennbar werden. In diesem Fall entfällt ein Entgeltanspruch des Auftragnehmers, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären. 

4.2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund – ausgenommen 4.1 vorzeitig, - so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. 

4.3. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehung vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der Auftragnehmer über die unter 4.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten oder angemessenen Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche.

5. Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen 

5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt. 

5.2. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem SV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, auf dessen Kosten Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

6. Datenschutz 

6.1. Der Auftragnehmer respektiert und schützt das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre und ergreift alle gesetzlich erforderlichen Maßnahmen, um personenbezogene Daten zu schützen. Er trifft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Integrität und Vertraulichkeit“). 

7. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

7.1. Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen. 

7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen dem Auftragnehmer und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des Auftragnehmers für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten. 

7.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.

7.4. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 

7.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Befundes weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe, noch Teile des Befundes ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer weiterleiten.

8. Abnahme 

8.1. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet. 

8.2. Teilleistungen gelten einzeln gemäß 8.1 als abgenommen.

9. Gewährleistung 

Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des Punktes 8.

10. Haftung

10.1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn der Auftragnehmer zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV nachzuweisen. 

10.2. Der Auftragnehmer haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war. 

10.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß Punkt 7. verursacht wurden. 

10.4. Soweit der Auftragnehmer hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde, max. jedoch € 1.000.000,--. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet. 

10.5. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem Auftragnehmer bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Befundes. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.

10.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung. 

10.7. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.

11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 7. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach Punkt 4.2. und 4.3. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

12. Vergütung

12.1. Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. 

12.2. Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 

12.3. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. 

12.4. Der Auftragnehmer kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. 

12.5. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt der Auftragnehmer monatlich Zwischenrechnungen.

 12.6. Für Festpreisaufträge stellt der Auftragnehmer nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß Punkt 12.2. werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt.

12.7. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des Auftragnehmers maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13. Abwerbung

Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 

14.2. Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 

14.3. Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig. 

14.4. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand sind – je nach Streitwert – die in Handelssachen